Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 POINT PERSONAL LEASING GMBH stellt dem Kunden auf Grundlage des AÜG seine Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung. Auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag finden ausschließlich die AGB von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH Anwendung, in keinem Fall solche des Kunden, auch wenn dieser solche allgemein zu verwenden pflegt oder den Willen zu deren Anwendung auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bekundet hat. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Kunden dessen Anerkenntnis der Geltung der AGB von
PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH.

1.2 Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH und dem Kunden, nicht jedoch zwischen dem Kunden und den Mitarbeitern von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH. Demgemäß hat der Kunde die Vereinbarungen über Art und wesentliche Merkmale der Tätigkeit nur mit PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH zu treffen. PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH wird dabei nach Möglichkeit auf die besonderen Wünsche des Kunden und die Verhältnisse seines Betriebes Rücksicht nehmen, ist jedoch berechtigt aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und durch andere zu ersetzen.

1.3 Gemäß § 12 a AFKG darf PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH keine Mitarbeiter in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, überlassen.

2.1 Die von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH aufgrund der geprüften und abgezeichneten Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Etwaige Annahme geschieht
erfüllungshalber; in diesem Fall hat der Kunde Einziehungs-Diskontspesen und Wechselsteuer zu tragen und mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH haftet nicht für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Papiers bei Nichteinlösung.

2.2 PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH ist berechtigt ab der 3. Woche nach Rechnungsdatum Sollzinsen in jeweils banküblicher Höhe, mindestens aber 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

2.3 Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, soweit die Gegenforderung von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

2.4 PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH ist berechtigt jederzeit und uneingeschränkt die Ihr aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche ganz oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden.

3.1 Die Mitarbeiter von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH haben sich schriftlich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten der Kunden verpflichtet.

3.2 Die Mitarbeiter von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH sind nicht zum Inkasso berechtigt.

4.1 Der Kunde sollte sich von der Eignung des Mitarbeiters für die bei der Bestellung umschriebene Aufgabe überzeugen. Wenn der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden die Nichteignung des Mitarbeiters für die umschriebene Aufgabe feststellt und auf Austausch des Mitarbeiters besteht, werden bis zu vier Stunden nicht berechnet, wenn die Reklamation durch PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH als berechtigt und rechtzeitig geltend gemacht anerkannt wird. Eine weitergehende Haftung bzw. darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.

4.2 Die Mitarbeiter von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH stehen in den Betriebsräumen und -stätten des Kunden unter dessen Aufsicht und Leitungskontrolle.

4.3 PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH haftet in keinem Fall soweit Mitarbeiter
– mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck oder anderen Wertsachen betraut worden sind
– Schäden an oder mit Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten
– Schäden, Beschädigungen, Verluste oder Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführen
Der Kunde hat keinen Anspruch gegen PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH auf Ersatz der Kosten für Sicherheits- oder Arbeitsgeräte, die er dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat.

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, einmal wöchentlich den von dem Mitarbeiter der PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH vorzulegenden Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen oder durch seinen Bevollmächtigten prüfen und abzeichnen zu lassen. Anderenfalls gilt der vom Mitarbeiter bei PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH vom Nichterscheinen eines Mitarbeiters unverzüglich zu unterrichten.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter bei Beginn seiner Tätigkeit mit den im Betrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Betriebs- und Gefahrenschutz, den Arbeitsschutz (gemäß AZO max.10 Stunden/Tag oder max. 48 Stunden/Woche) und den Jugendarbeitsschutz.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, die er für die Tätigkeit der Mitarbeiter von PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH zu beschaffen oder bereitzuhalten hat, so zu unterhalten und einzurichten, sowie unter seiner Aufsicht stattfindende Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter von
PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH jederzeit gegen Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt sind.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsunfälle unverzüglich der Verwaltungsberufsgenossenschaft des Verleihers zu melden, eine Kopie der Meldung der für den Bereich zuständigen Berufsgenossenschaft zu senden sowie
PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH zu unterrichten.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, PPL POINT PERSONAL LEASING GMBH und deren Mitarbeiter von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

6 Wenn Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der beabsichtigten am nächsten kommende Regelung.

7.1 Erfüllungsort ist Hannover.

7.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover.

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